"Es gibt
ein über den Gesetzen stehendes Recht, das allen formalen
Gesetzen als letzter Maßstab dienen muß.
Es ist das Naturrecht,
das der menschlichen Rechtssetzung unabdingbare und letzte Grenzen
zieht. Es gibt letzte Rechtssätze, die so tief in der Natur verankert
sind, daß sich alles, was als Recht und Gesetz, Moral und Sitte gelten
soll, im letzten nach diesem Naturrecht, diesem über den Gesetzen
stehenden Recht, auszurichten hat...
Verstößt
ein Gesetz hiergegen und verletzt es die ewigen Normen des
Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhalts wegen nicht mehr mit
dem Recht gleichzusetzen. Es entbehrt nicht nur der verpflichtenden
Kraft für den Staatsbürger, sondern es ist rechtsungültig und darf von
ihm nicht befolgt werden. Sein Unrechtsgehalt ist dann so erheblich,
daß
es niemals zur Würde des Rechts gelangen kann, obwohl der Gesetzgeber
diesen Inhalt in die äußerlich gültige Form eines Gesetzes gekleidet
hat.
Einer dieser in der Natur tief und untrennbar
verwurzelten Rechtssätze ist der Satz von der Heiligkeit menschlichen
Lebens und dem Recht des Menschen auf dieses Leben..."